Deliktunfähige Kinder richtig in der Haftpflichtversicherung versichern

Allgemeinhin wird angenommen, dass wenn Eltern eine Haftpflichtversicherung haben, bzw. eine neu abschließen, die Kinder automatisch mitversichert sind. Dies ist grundsätzlich auch der Fall. Grundsätzlich – aber eben nicht immer. Sind die Kinder per Gesetz noch deliktunfähig, sollte diese unbedingt separat über einen Zusatzbaustein mitversichert werden. Was es genau mit deliktunfähigen Kindern in der Haftpflicht auf sich hat und wie genau du dieses Problem lösen kannst, erfährst du im nachstehenden Artikel.

Deliktunfähige Kinder in die Haftpflichtversicherung einschließen

Normalerweise ist es so, dass der Verursacher eines Schadens auch für eben diesen entstandenen Schaden aufkommen muss (BGB § 823).

Allerdings kommt es bei Kindern auch darauf an, ob sie überhaupt schon in der Lage waren, ihr Handeln abzuschätzen. War dem Kind also überhaupt bewusst, dass durch sein Handel ein Schaden an einer anderen Person/Sache entstehen kann/konnte.

Kinder unter 7 Jahren gelten als deliktunfähig

Bei uns in Deutschland ist per Gesetz festgelegt, dass Kinder unter 7 Jahren dies eben noch nicht abschätzen können und sie deshalb als deliktunfähig gelten. Bei Schäden im (Straßen-)Verkehr wird diese Grenze sogar angehoben bis unter 10 Jahren (BGB § 828).

Kinder, die also per Gesetz noch deliktunfähig sind, sind in vielen Haftpflichtversicherungen (vor allem ältere Tarife) nicht mit versichert. Sollte hier ein Schaden vorliegen, wird der Haftpflichtversicherer diesen direkt ablehnen.

Warum?

Nun, wenn dein Kind per Gesetz noch deliktunfähig ist und dann einer anderen Person einen Schaden zufügt, haftet es dafür nicht und du als Elternteil (sofern du deine Aufsichtspflicht nicht verletzt hast – BGB §832), auch nicht.

Eltern haften nur, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde

Wurde allerdings von den Eltern im Moment des Schadens die Aufsichtspflicht verletzt, dann haftet zwar nicht das Kind, aber dann dennoch die Eltern und die Haftpflichtversicherung muss leisten.

Zusammengefasst heißt das, dass wenn dein Kind, welches noch unter 7 bzw. 10 Jahren ist, einen Schaden verursacht und du als Elternteil deine Aufsichtspflicht nicht verletzt hast, der Geschädigte auf dem entstandenen Schaden „sitzen bleibt“, da keine gesetzliche Haftpflicht vorliegt.

Rechtlich gesehen kann dir also keiner etwas. Moralisch gesehen, sieht die Sache schon ein wenig anders aus. Wenn dein Kind z.B. Eigentum einer anderen Person beschädigt, dann möchtest du als Eltern für diese Sache natürlich gerade stehen. Im ersten Moment denkst du wohl auch, dass Schäden deines Kindes in deiner Haftpflichtversicherung versichert sind. Dies ist vor allem heikel, wenn der Schaden bei guten Freunden entstanden ist und du das freundschaftliche Verhältnis auf Grund dieses Vorfalles nicht belasten möchtest.

Entweder du zahlst den Schaden dann aus eigener Tasche oder – und das ist die absolut empfehlenswertere Variante – du hast bei deiner Haftpflichtversicherung darauf geachtet, dass auch deliktunfähige Kinder mit versichert sind.

Mittlerweile gibt es sehr gute Haftpflichtversicherungen, die zumindest bei Sachschäden und „normalen“ Schäden einspringen und leisten, obwohl dein Kind eigentlich noch deliktunfähig war.

Ein solcher Tarif ist für alle Eltern mit Kindern unter 7 bzw. 10 Jahren absolut zu empfehlen.